Für die Dauer des Verfahrens sind diejenigen Massnahmen zu treffen, welche der summarisch beurteilten Rechtslage am ehesten entsprechen. Die Feststellungen und Beobachtungen der Lehrpersonen und die Entscheide der Schulbehörden legen den Schluss nahe, dass der Besuch der Regelklasse A. überfordert und der Bildungsauftrag nicht genügend umgesetzt werden kann. Diese Einschätzung kann von den Beschwerdeführern nicht überzeugend entkräftet werden. Aus sozialen und pädagogischen Gründen sind bei einem weiter andauernden Besuch der Regelklasse die Einschulung und Integra- 218 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014