Ein Entscheid im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unabdingbar, da A. bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Instruktionsverfahren mit den Beschwerdeantworten, allfällig weiterem Schriftenwechsel, Hauptverfahren bis zur Urteilszustellung) verpflichtet ist, die Volksschule zu besuchen, und er auch Anspruch auf eine Beschulung hat. Durch einen ungenutzten Zeitablauf kann seine schulische Entwicklung auch gefährdet sein. Damit liegen wichtige Gründe gemäss § 46 Abs. 1 VRPG vor. 3. 3.1.-3.3. (…) 4. 4.1.-4.2. (…)