jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres der Schulpflicht (§ 4 Abs. 1 SchulG). A. ist seit Beginn des Kindergartens im 2013 schulpflichtig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchulG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung) und hat die Volksschule zu besuchen. Ein Entscheid im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unabdingbar, da A. bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Instruktionsverfahren mit den Beschwerdeantworten, allfällig weiterem Schriftenwechsel, Hauptverfahren bis zur Urteilszustellung) verpflichtet ist, die Volksschule zu besuchen, und er auch Anspruch auf eine Beschulung hat.