2.3. Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen (§ 3 Abs. 1 SchulG). Sie unterstehen bis zum erfolgreichen Abschluss, längstens 2014 Schulrecht 217