Inhalt der vorsorglichen Massnahmen kann im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips alles sein, was dem Schutz der gefährdeten Interessen dient und sich im Rahmen des Streitgegenstandes bewegt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 44 N 63). 2.3. Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen (§ 3 Abs. 1 SchulG).