Sodann ist in einer summarischen Beurteilung eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Hauptsachenprognose zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig ist (BGE 130 II 149, Erw. 2.2). Inhalt der vorsorglichen Massnahmen kann im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips alles sein, was dem Schutz der gefährdeten Interessen dient und sich im Rahmen des Streitgegenstandes bewegt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 44 N 63).