Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprechen grundsätzlich denjenigen für den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dies bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erlass von Massnahmen besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (THOMAS MERKLI/ ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 27 N 2). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus; es bedarf überdies einer hinreichend wahrscheinlichen Notwendigkeit, um die Rechtsdurchsetzung nicht zu gefährden (BGE 127 II 132, Erw.