anderer formeller (Promotions-) Entscheid, welcher dem betroffenen Schüler erlauben würde, in einer andern Schulstufe die Schule zu besuchen, fehlt. 2.2. Gemäss § 46 Abs. 2 VRPG kann die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied Anordnungen zur aufschiebenden Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen. § 46 Abs. 2 VRPG begründet einen sekundären, nachträglichen einstweiligen Rechtsschutz. Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprechen grundsätzlich denjenigen für den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.