2. 2.1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 VRPG). Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat zur aufschiebenden Wirkung nichts angeordnet und eine von § 46 Abs. 1 VRPG abweichende gesetzliche Bestimmung im Schulgesetz fehlt. Der Laufbahn- oder Promotionsentscheid der Schulpflege, mit welchem der Besuch einer anderen, höheren Schulstufe bewilligt wird, ist eine positive Anordnung.