2014 Schulrecht 215 VIII. Schulrecht 39 Einschulung; vorsorgliche Massnahmen - Der Anspruch auf Beschulung und die Schulpflicht erfordern bei Ge- fährdung der schulischen Entwicklung während des Beschwerdever- fahrens den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. - Ist der Entscheid über die Zuweisung in die Einschulungsklasse angefochten, sind diejenigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, welche der summarisch beurteilten Rechtslage am ehesten entspre- chen. Verfügung des Verwaltungsrichters, 3. Kammer, vom 20. Januar 2014 in Sa- chen A. gegen Schulpflege B., Schulrat des Bezirks C. und Regierungsrat (WBE.2013.561). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wir- kung, wenn nicht im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 VRPG). Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat zur aufschiebenden Wirkung nichts angeordnet und eine von § 46 Abs. 1 VRPG abwei- chende gesetzliche Bestimmung im Schulgesetz fehlt. Der Laufbahn- oder Promotionsentscheid der Schulpflege, mit welchem der Besuch einer anderen, höheren Schulstufe bewilligt wird, ist eine positive Anordnung. Der Suspensiveffekt des Rechts- mittels hat bei solchen Gestaltungsverfügungen zur Folge, dass bis zum rechtskräftigen Entscheid im Rechtsmittelverfahren ein rechtli- ches Vakuum entsteht, da der Übertritt in die Schulstufe gemäss erstinstanzlicher Verfügung nicht vollzogen werden kann und ein 216 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 anderer formeller (Promotions-) Entscheid, welcher dem betroffenen Schüler erlauben würde, in einer andern Schulstufe die Schule zu besuchen, fehlt. 2.2. Gemäss § 46 Abs. 2 VRPG kann die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied Anordnungen zur aufschiebenden Wir- kung oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen. § 46 Abs. 2 VRPG begründet einen sekundären, nachträglichen einstweiligen Rechtsschutz. Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprechen grundsätzlich denjenigen für den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dies bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erlass von Massnahmen be- steht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (THOMAS MERKLI/ ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 27 N 2). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus; es bedarf überdies einer hin- reichend wahrscheinlichen Notwendigkeit, um die Rechtsdurchset- zung nicht zu gefährden (BGE 127 II 132, Erw. 3; ISABELLE HÄNER, Die vorsorglichen Massnahmen im Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren, in: ZSR 1997 II, S. 341). Sodann ist in einer sum- marischen Beurteilung eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Hauptsachenprognose zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig ist (BGE 130 II 149, Erw. 2.2). Inhalt der vorsorglichen Massnahmen kann im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips alles sein, was dem Schutz der gefährdeten Interessen dient und sich im Rahmen des Streitgegenstandes bewegt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 44 N 63). 2.3. Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähig- keiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen (§ 3 Abs. 1 SchulG). Sie unterstehen bis zum erfolgreichen Abschluss, längstens 2014 Schulrecht 217 jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres der Schulpflicht (§ 4 Abs. 1 SchulG). A. ist seit Beginn des Kindergartens im 2013 schulpflichtig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchulG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung) und hat die Volksschule zu besuchen. Ein Entscheid im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens unabdingbar, da A. bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Instruktionsverfahren mit den Beschwerdeant- worten, allfällig weiterem Schriftenwechsel, Hauptverfahren bis zur Urteilszustellung) verpflichtet ist, die Volksschule zu besuchen, und er auch Anspruch auf eine Beschulung hat. Durch einen ungenutzten Zeitablauf kann seine schulische Entwicklung auch gefährdet sein. Damit liegen wichtige Gründe gemäss § 46 Abs. 1 VRPG vor. 3. 3.1.-3.3. (…) 4. 4.1.-4.2. (…) 4.3. A. besucht aufgrund der vorsorglichen Massnahme im regierungsrätlichen Verfahren seit August 2013 die 1. Klasse, obwohl er einer individuelleren Einschulung bedarf, als dies in der Regel- klasse möglich ist. Seine auch von den Lehrpersonen in der 1. Regelklasse festgestellten Defizite sprechen für eine Einschulung in der Einschulungsklasse. Die individuellen Betreuungsmöglichkei- ten sind auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Für die Dauer des Verfahrens sind diejenigen Massnahmen zu treffen, welche der summarisch beurteilten Rechtslage am ehesten entsprechen. Die Feststellungen und Beobachtungen der Lehrperso- nen und die Entscheide der Schulbehörden legen den Schluss nahe, dass der Besuch der Regelklasse A. überfordert und der Bildungsauf- trag nicht genügend umgesetzt werden kann. Diese Einschätzung kann von den Beschwerdeführern nicht überzeugend entkräftet wer- den. Aus sozialen und pädagogischen Gründen sind bei einem weiter andauernden Besuch der Regelklasse die Einschulung und Integra- 218 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 tion des Kindes in der Einschulungsklasse in Frage gestellt, je länger der provisorische Schulbesuch dauert. Die von den Eltern vorgetragenen Interessen betreffen demgegenüber den Anschluss ihres Sohnes an die Regelklassen nach Abschluss der Einschulung. Ziel der Einschulungsklassen ist eine dem Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler entsprechende gezielte individuelle Förderung mit einer allmählichen Eingewöh- nung in das Schulleben. Der Lehrplan entspricht demjenigen der 1. Klasse der Primarschule, nur wird der Lehrstoff auf 2 Jahre verteilt. Wird das Lernziel der 1. Regelklasse nach 2 Jahren erreicht, wird das Kind definitiv in die 2. Klasse befördert (§§ 1 ff. der Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000 [SAR 421.331]). Die Befürchtungen der Eltern zum schwierigeren Anschluss in der 2. Klasse erweisen sich damit als wenig fundiert. Für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist daher A. der Ein- schulungsklasse zuzuweisen. 5. (…) Für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist daher die auf- schiebende Wirkung zu entziehen, womit auch der Antrag der Be- schwerdeführer auf vorsorgliche Massnahmen abzuweisen ist. (…) 40 Schulstandorte Nach § 54 Abs. 2 lit. d VRPG sind Entscheide zu Schulstandorten auf- grund ihres vorwiegend politischen Charakters von der Verwaltungsge- richtsbeschwerde ausgeschlossen, unabhängig davon, ob es sich um posi- tive oder negative Standortentscheide handelt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. April 2014 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen Regierungsrat (WBE.2014.27).