nen und offensichtlich unter erheblichem Zuspruch seines Rechtsvertreters) seine Vorwürfe "mit dem Ausdruck des Bedauerns" zurückzog. Dies lässt auf eine gewisse Reue schliessen, welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 500.00 aufzuerlegen. 51 Ausstand; Anwaltskommission Die blosse Vertretung einer Gegenpartei in einem Verfahren, in welchem ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt ist, begründet für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit eines Mitglieds der Anwaltskommission.