Die angebliche Verbitterung vermag daran nichts zu ändern; Niederlagen vor Verwaltungs- und/oder Gerichtsinstanzen vermögen derart schwere Anschuldigungen, wie sie der Beschwerdeführer erhob, in keiner Art und Weise zu rechtfertigen. Der Verweis auf die angeblich früher erlittene Unbill ist umso unverständlicher, als die verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die eigentliche Sitzplatzüberdachung schon 9 bzw. 11 Jahre zurückliegen. Immerhin ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er im Nachhinein (wenn auch erst nach der impliziten Androhung allfälliger Sanktio- 300 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014