zessualen Anstand wiegt schwer, griff er doch mehrere Amtsstellen und Personen in massiv ehrverletzender Weise an. Hinzu kommt, dass er bereits früher vom Verwaltungsgericht wegen einer Verletzung des prozessualen Anstands mit einer Busse von Fr. 250.00 bestraft werden musste (VGE III/20 vom 30. Mai 2007 [WBE.2006.31]). Diese Gründe legen es nahe, von einem schweren Verschulden auszugehen und die Höhe der Busse im obersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens (maximal Fr. 1'000.00) festzulegen. Die angebliche Verbitterung vermag daran nichts zu ändern;