In seiner Eingabe vom 8. April 2014 liess der Beschwerdeführer festhalten, die Beschwerdeschrift enthalte tatsächlich Formulierungen, die so nicht hingenommen werden könnten. Er sei wegen den jahrelangen Auseinandersetzungen verbittert und enttäuscht, dass Verwaltung und Gerichte nicht immer so entschieden hätten, wie er dies verlangt habe. Er ziehe die verschiedenen Behauptungen, Belastungen und verfehlten juristischen Qualifikationen mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück. Er ersuche höflich darum, von einer Disziplinierung abzusehen; dem Rechtsfrieden diene der Verzicht auf eine Disziplinierung mehr. 6.5. Der vom Beschwerdeführer begangene Verstoss gegen den pro-