solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht nur von einem tatbestandsmässigen, sondern auch von einem widerrechtlichen Verhalten auszugehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Äusserungen nachträglich zurücknahm, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 6.4. Bei der Ausfällung einer Sanktion nach § 25 VRPG ist dem Betroffenen in der Regel vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, da nachteilig in seine Rechtsstellung eingegriffen werden soll.