6. 6.1. 2014 Verwaltungsrechtspflege 297 Wer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den prozessualen Anstand grob verletzt, kann nach § 25 VRPG mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.00 bestraft werden. Ob sich die betreffende Handlung gegen das Gericht, eine Partei oder unbeteiligte Dritte richtet, ist belanglos (vgl. analog zum früheren Recht: AGVE 1992, S. 419 f.; VGE III/20 vom 30. Mai 2007 [WBE.2006.31], S. 18, je mit weiteren Hinweisen). Bei der Frage, ob ein Verhalten den Anstand verletzt und damit "ungebührlich" ist, geht es letztlich um eine Wertung.