2.3. Zusammenfassend ist kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhöhung der Steuerfaktoren ersichtlich und es besteht praxisgemäss kein Feststellungsinteresse bezüglich der Festlegung des Verlustvortrages. Auf die Beschwerde kann daher gesamthaft gesehen nicht eingetreten werden. Da schon die Vorinstanz auf den Rekurs nicht hätte eintreten dürfen, rechtfertigt es sich, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids entsprechend zu korrigieren.