296 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 tungsgerichts (AGVE 2009, S. 123 ff.). Auf die Beschwerde kann daher auch nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin die Anerkennung eines Verlustvortrages für das Jahr 2005 in Höhe von Fr. 130'066.00 und die Anerkennung eines Verlustvortrages für das Jahr 2006 in Höhe von Fr. 42'548.00 beantragt. 2.3. Zusammenfassend ist kein schutzwürdiges Interesse der Be- schwerdeführerin an der Erhöhung der Steuerfaktoren ersichtlich und es besteht praxisgemäss kein Feststellungsinteresse bezüglich der Festlegung des Verlustvortrages. Auf die Beschwerde kann daher ge- samthaft gesehen nicht eingetreten werden. Da schon die Vorinstanz auf den Rekurs nicht hätte eintreten dürfen, rechtfertigt es sich, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids entsprechend zu korrigie- ren. 50 Ordnungsbusse nach § 25 VRPG - Der gegenüber mehreren Amtsstellen und Personen erhobene, ehren- rührige Vorwurf der strafbaren Handlung verletzt den prozessualen Anstand (Erw. 6.1.-6.3.). - Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 6.4.) - Strafzumessung im konkreten Anwendungsfall; Entschuldigung/ Rückzug der Vorwürfe durch den Rechtsvertreter wirkt sich straf- mindernd aus (Erw. 6.5.). Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. August 2014 in Sa- chen A. gegen B. und Gemeinderat C. sowie Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2013.503). Aus den Erwägungen 6. 6.1. 2014 Verwaltungsrechtspflege 297 Wer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den prozessualen Anstand grob verletzt, kann nach § 25 VRPG mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.00 bestraft werden. Ob sich die betreffende Handlung gegen das Gericht, eine Partei oder unbeteiligte Dritte richtet, ist belanglos (vgl. analog zum früheren Recht: AGVE 1992, S. 419 f.; VGE III/20 vom 30. Mai 2007 [WBE.2006.31], S. 18, je mit weiteren Hinweisen). Bei der Frage, ob ein Verhalten den Anstand verletzt und damit "ungebührlich" ist, geht es letztlich um eine Wertung. Dabei sind der Anspruch der Parteien, ihren Standpunkt auch pointiert vertreten zu können, und die Freiheit der Kritik, welche für eine wirksame Kontrolle der Rechtspflege not- wendig ist, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Justiz abzuwä- gen, ein geordnetes Verfahren durchzuführen und, gerade zum Schutz von Verfahrensbeteiligten, unzumutbare Vorwürfe zu verhin- dern (VGE III/20 vom 30. Mai 2007 [WBE.2006.31], S. 18, mit Hin- weis). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Sanktionierung von Verstössen gegen den prozessualen Anstand folgt dabei unmittel- bar aus § 25 VRPG (vgl. VGE III/20 vom 30. Mai 2007 [WBE.2006.31], S. 18, mit Hinweis). 6.2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Verwaltungsge- richtsbeschwerde vom 16. November 2013 in verunglimpfender und inhaltlich deplatzierter Weise über diverse Amtsstellen und Personen. So wirft er der (…) Bauverwaltung Urkundenfälschung und Betrug vor. Dem Gemeinderat wird mehrfach Korruption, Betrug und "Begünstigung" (effektiv dürfte damit Amtsmissbrauch gemeint sein) nachgesagt; zudem habe er "bösartig auf einen Volksentscheid getreten" und halte Gesetze nicht ein. Auch der zuständigen Sachbearbeiterin des Departements BVU wird "Begünstigung" vorgeworfen; weiter wird behauptet, sie hätte den Beschwerdeführer "absichtlich geschädigt, diskriminiert und rassistisch behandelt". Schliesslich wird ausgeführt, eine Person des Departements BVU habe Ende 2005 eine Lärmmessung gefälscht. Diese Zusammenstel- lung verunglimpfender Aussagen ist nicht abschliessend. 298 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 6.3. Die genannten Vorwürfe sind strafrechtlicher Natur (vgl. insbe- sondere Art. 146 [Betrug], Art. 251 ff. [Urkundenfälschung], Art. 305 [Begünstigung] und Art. 312 [Amtsmissbrauch] StGB) und wiegen schwer. Unbestrittenermassen besteht zwar ein erhebliches öffentli- ches Interesse daran, Missstände in der Rechtspflege aufzudecken; dies berechtigt aber nicht dazu, unbewiesene Verdächtigungen oder unqualifizierte Vorwürfe gegen Verfahrensbeteiligte zu richten (vgl. VGE III/20 vom 30. Mai 2007 [WBE.2006.31], S. 19, mit Hinwei- sen). Sodann vermag der Beschwerdeführer seine Anschuldigungen nicht konkret zu begründen; entsprechend zog er mit Eingabe vom 8. April 2014 "die verschiedenen Behauptungen, Belastungen und verfehlten juristischen Qualifikationen" zurück. Tatsächlich müsste der Wahrheitsbeweis für die Aussage, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, grundsätzlich durch ein rechtskräftiges Strafur- teil erbracht werden. Ist eine Verurteilung noch nicht erfolgt, so müs- sen entsprechende Äusserungen zurückhaltend erfolgen und deutlich werden lassen, dass einstweilen nur der Verdacht vorliegt (vgl. VGE III/20 vom 30. Mai 2007 [WBE.2006.31], S. 19, mit Hinweis). Eine solche Zurückhaltung hat der Beschwerdeführer vermissen las- sen. Der gegenüber mehreren Amtsstellen und Personen erhobene, ehrenrührige Vorwurf der strafbaren Handlung schiesst klar über das hinaus, was es zu einer sachlichen Begründung einer Verwaltungsge- richtsbeschwerde bedarf. Irgendwelche Rechtfertigungsgründe wer- den vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht nur von einem tatbestandsmässigen, sondern auch von einem widerrechtlichen Ver- halten auszugehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Äusserungen nachträglich zurücknahm, vermag an dieser Beurtei- lung nichts zu ändern. 6.4. Bei der Ausfällung einer Sanktion nach § 25 VRPG ist dem Be- troffenen in der Regel vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, da nachteilig in seine Rechtsstellung eingegriffen werden soll. Der Betroffene erhält durch die Möglichkeit der vorgängigen Äusserung die Gelegenheit, mit einer Entschuldigung die Anstandsverletzung 2014 Verwaltungsrechtspflege 299 zwar nicht rückgängig zu machen, aber immerhin seine Bereitschaft zu dokumentieren, den durch § 25 VRPG geschützten Gerichtsfrie- den wiederherzustellen (vgl. VGE III/20 vom 30. Mai 2007 [WBE.2006.31], S. 19 f., mit Hinweis). Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2014 auf § 25 VRPG hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm mitge- teilt, dass die Beschwerdeschrift auch nach Massgabe dieser Bestim- mung geprüft werde. In seiner Eingabe vom 8. April 2014 liess der Beschwerdeführer festhalten, die Beschwerdeschrift enthalte tatsäch- lich Formulierungen, die so nicht hingenommen werden könnten. Er sei wegen den jahrelangen Auseinandersetzungen verbittert und ent- täuscht, dass Verwaltung und Gerichte nicht immer so entschieden hätten, wie er dies verlangt habe. Er ziehe die verschiedenen Behaup- tungen, Belastungen und verfehlten juristischen Qualifikationen mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück. Er ersuche höflich darum, von einer Disziplinierung abzusehen; dem Rechtsfrieden diene der Ver- zicht auf eine Disziplinierung mehr. 6.5. Der vom Beschwerdeführer begangene Verstoss gegen den pro- zessualen Anstand wiegt schwer, griff er doch mehrere Amtsstellen und Personen in massiv ehrverletzender Weise an. Hinzu kommt, dass er bereits früher vom Verwaltungsgericht wegen einer Ver- letzung des prozessualen Anstands mit einer Busse von Fr. 250.00 bestraft werden musste (VGE III/20 vom 30. Mai 2007 [WBE.2006.31]). Diese Gründe legen es nahe, von einem schweren Verschulden auszugehen und die Höhe der Busse im obersten Be- reich des vorgesehenen Strafrahmens (maximal Fr. 1'000.00) festzulegen. Die angebliche Verbitterung vermag daran nichts zu ändern; Niederlagen vor Verwaltungs- und/oder Gerichtsinstanzen vermögen derart schwere Anschuldigungen, wie sie der Beschwerde- führer erhob, in keiner Art und Weise zu rechtfertigen. Der Verweis auf die angeblich früher erlittene Unbill ist umso unverständlicher, als die verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die eigentliche Sitzplatzüberdachung schon 9 bzw. 11 Jahre zurückliegen. Immerhin ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er im Nachhinein (wenn auch erst nach der impliziten Androhung allfälliger Sanktio- 300 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 nen und offensichtlich unter erheblichem Zuspruch seines Rechtsver- treters) seine Vorwürfe "mit dem Ausdruck des Bedauerns" zurück- zog. Dies lässt auf eine gewisse Reue schliessen, welche strafmin- dernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Be- schwerdeführer eine Busse von Fr. 500.00 aufzuerlegen. 51 Ausstand; Anwaltskommission Die blosse Vertretung einer Gegenpartei in einem Verfahren, in welchem ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt ist, begründet für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit eines Mitglieds der An- waltskommission. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. August 2014 in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2014.95). Aus den Erwägungen 1.3. § 16 VRPG regelt den Ausstand. Erfasst werden teilweise gene- ralklauselartig Umstände, die geeignet sind, das Misstrauen (von aus- sen) in die Unparteilichkeit eines Behördemitglieds zu erwecken; solche Umstände können im persönlichen Verhalten oder auch in funktionellen oder organisatorischen Begebenheiten begründet sein (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an der Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 26). Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG darf am Erlass von Entscheiden unter anderem nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); wer eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c); wer aus andern als in lit. a bis d genannten Gründen in der Sache be- fangen sein könnte (lit. e). Zur Konkretisierung der Ausstandsgründe kann die bundesge- richtliche Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen wer-