Zu einer weitergehenden Entlastung sind die Steuerbehörden mangels ausdrücklicher Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen nicht verpflichtet (HELBING/HÄNI, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MATTEOTTI, a.a.O., Art. 21 N 86). Dies ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen. 112 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 15 § 96 und 102 StG Berücksichtigung eines Wohnrechts, welches beim Kauf eines Grundstücks durch den Verkäufer vorbehalten wurde und in der Folge erlosch (infolge Todes des Berechtigten), bei der Gewinnermittlung im Falle des späteren Verkaufs des Grundstücks (Wert des Wohnrechts Teil der Anlagekosten?).