2 und 3 DBA nur auf Fälle von dort ansässigen Personen oder Personen mit dortiger Staatsbürgerschaft. Der vorliegende Fall, wo der Steuerpflichtige mit Ausnahme des erzielten Einkommens keinen weiteren Bezug zu den USA hat, findet sich dagegen nicht geregelt. 4.5. So wie eine ausdrückliche Regelung über die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus Wett-, Spiel- oder Lotteriegewinnen fehlt und sie ausdrücklich vom Auffangtatbestand der übrigen Einkünfte gemäss Art. 21 Ziff. 1 (und 2) DBA ausgenommen sind, fehlt es auch an einer ausdrücklichen Regelung betreffend Vermeidung der Doppelbesteuerung.