Demgemäss könnten solche Einkünfte von jedem Staat nach eigenem Recht besteuert werden. Im Ansässigkeitsstaat werde die vom anderen Staat erhobene Steuer entweder angerechnet (USA) oder von der Einkommenssteuer befreit (Schweiz). Art. 23 Ziff. 1 und 2 DBA beschreibe, wie die Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat zu vermeiden sei, wenn das Einkommen in beiden Staaten besteuert werden könne. Die Anwendung der Regeln von Art. 23 DBA führe in der Schweiz mittels Steueranrechung, Steuerabzug oder Steuerbefreiung zu einer vollständigen oder teilweisen Vermeidung der Doppelbesteuerung. 3.4. Im Kommentar zum Internationalen Steuerrecht (MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH/