fende Ausnahmen vorbehalten – das Ansässigkeitsprinzip gilt. Art. 23 DBA bestimmt schliesslich, wie in den beiden Staaten die Doppelbesteuerung vermieden wird. 2.2. Keine ausdrückliche Kollisionsnorm enthält das DBA für Einkünfte aus Wett-, Spiel- und Lotteriegewinnen. Sie sind damit grundsätzlich als übrige Einkünfte im Sinne von Art. 21 DBA zu qualifizieren. Indessen hält dessen Ziff. 3 für die in einem der beiden Staaten besteuerten Einkünfte aus Wett-, Spiel- oder Lotteriegewinnen fest, dass die Bestimmungen dieses Artikels nicht gälten. Es besteht damit Auslegungsbedarf. 3. 3.1.-3.2 (…) 3.3.