die öffentlichen Interessen sind zu beachten (Abs. 1). Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen (Abs. 2). Darüber hinaus enthält § 17 VRPG mit dem Titel "Untersuchung von Amtes wegen" folgenden Absatz 3: Besteht über einen Sachverhalt Unsicherheit, kann diese mit Einverständnis aller Parteien durch Vereinbarung über den dem Entscheid zugrunde zu legenden Sachverhalt beseitigt werden; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.