2. Die Beschwerdeführer und die Einwohnergemeinde C. haben sich über die strittige Kanalisation und die Schadenskosten im Rahmen eines Mediationsverfahrens geeinigt und eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Diese Vereinbarung lautet wie folgt: (...) Diese Vereinbarung soll, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung des Gemeinderats C. vom 23. Januar 2012, zum Urteil erhoben werden. 3. 3.1. § 19 VRPG bestimmt unter der Marginalie "Vergleich": Erscheint eine einvernehmliche Lösung als vorteilhaft, sind die Behörden zum Abschluss von Vergleichen berechtigt; die öffentlichen Interessen sind zu beachten (Abs. 1).