dadurch verursacht, dass die angeordnete Abklärung der Fahrtauglichkeit als Voraussetzung für den Hauptentscheid durchgeführt worden ist, und die Verwaltungsbehörde den definitiven Entscheid über den Sicherungsentzug zu fällen hat (AGVE 2009, S. 280). Diese pauschale Kostenaufteilung gemäss der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist insofern zu korrigieren, als dass im Ergebnis die Auferlegung der halben Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer und aufgrund der Verrechungspraxis entgegen AGVE 2009, 346 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 S. 280 ff. das Wettschlagen der Parteikosten zu erfolgen hat (AGVE 2009, S. 279).