2013 Verwaltungsrechtspflege 345 XV. Verwaltungsrechtspflege 54 Vorsorglicher Sicherungsentzug Kostenregelung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises (Präzisierung von AGVE 2009, S. 280 ff.) Beschluss des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 18. Dezember 2013 in Sachen St. J. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2013.475). Aus den Erwägungen 5.2. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung bezüglich Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betref- fend vorsorglicher Sicherungsentzug festgehalten, dass sachgerecht darauf abzustellen ist, wer das Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren veranlasst hat (summarische Prüfung), und in welchem Stadium (vor welcher Instanz) das Verfahren gegenstandslos geworden ist, wobei sich für das Verfahren vor dieser Instanz eine pauschale Kostenaufteilung aufdrängt, während der Kostenentscheid der Vorin- stanz nicht zu korrigieren ist. Beim vorsorglichen Sicherungsentzug wird die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nämlich regelmässig dadurch verursacht, dass die angeordnete Abklärung der Fahrtaug- lichkeit als Voraussetzung für den Hauptentscheid durchgeführt wor- den ist, und die Verwaltungsbehörde den definitiven Entscheid über den Sicherungsentzug zu fällen hat (AGVE 2009, S. 280). Diese pau- schale Kostenaufteilung gemäss der zitierten verwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung ist insofern zu korrigieren, als dass im Ergeb- nis die Auferlegung der halben Verfahrenskosten an den Beschwer- deführer und aufgrund der Verrechungspraxis entgegen AGVE 2009, 346 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 S. 280 ff. das Wettschlagen der Parteikosten zu erfolgen hat (AGVE 2009, S. 279). 55 Verfahrenserledigung nach VRPG durch Vergleich bzw. Vereinbarung; Prüfung der Gesetzmässigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Juni 2013 in Sachen A. und B. gegen Gemeinderat C. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2012.378/379). Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerdeführer und die Einwohnergemeinde C. haben sich über die strittige Kanalisation und die Schadenskosten im Rah- men eines Mediationsverfahrens geeinigt und eine schriftliche Ver- einbarung abgeschlossen. Diese Vereinbarung lautet wie folgt: (...) Diese Vereinbarung soll, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung des Gemeinderats C. vom 23. Jan- uar 2012, zum Urteil erhoben werden. 3. 3.1. § 19 VRPG bestimmt unter der Marginalie "Vergleich": Er- scheint eine einvernehmliche Lösung als vorteilhaft, sind die Behör- den zum Abschluss von Vergleichen berechtigt; die öffentlichen Inte- ressen sind zu beachten (Abs. 1). Das Verfahren wird durch Sachent- scheid abgeschlossen (Abs. 2). Darüber hinaus enthält § 17 VRPG mit dem Titel "Untersuchung von Amtes wegen" folgenden Absatz 3: Besteht über einen Sachverhalt Unsicherheit, kann diese mit Einver- ständnis aller Parteien durch Vereinbarung über den dem Entscheid zugrunde zu legenden Sachverhalt beseitigt werden; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.