Eine Ausnahme bei einer Beschwerde gegen eine Behandlung ohne Zustimmung ist weder dem Gesetz noch der Botschaft zu entnehmen (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7069 f., 7071 f. und 7086). Ferner wäre es aus medizinischer Sicht nicht im Interesse des Patienten, die Rechtsmittelfrist abzuwarten, bis eine entsprechende medizinische Behandlung tatsächlich durchgeführt werden kann. Dies würde darauf hinauslaufen, dass Patienten 74 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013