ZGB anzuwendende Verfahrensbestimmung, Art. 450e Abs. 2 ZGB, hält eindeutig fest, dass den Beschwerden gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Eine Ausnahme bei einer Beschwerde gegen eine Behandlung ohne Zustimmung ist weder dem Gesetz noch der Botschaft zu entnehmen (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7069 f., 7071 f. und 7086).