Die Anordnung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung vom 5. Februar 2013 war demnach rechtmässig und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. 6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Konferenz der Kantone für Kindes und Erwachsenenschutz (KOKES) die Meinung vertritt, einer Beschwerde gegen eine Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB komme aufschiebende Wirkung zu (KOKES, Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, Rz.10.47). Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB anzuwendende Verfahrensbestimmung, Art.