Dieser Gefahr konnte nicht anders als mit der Anordnung einer Behandlung mit dem Medikament Psychopax gegen den Willen des Beschwerdeführers begegnet werden. Aufgrund des manischen Zustandsbilds war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Situation vernunftgemäss einzuschätzen, womit er bezüglich seiner Behandlungsbedürftigkeit mit Psychopax urteilsunfähig war. Die Anordnung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung vom 5. Februar 2013 war demnach rechtmässig und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen.