im Übrigen zweifellos geeignet. Der Entscheid, den Beschwerdeführer ohne seine Zustimmung zusätzlich mit Psychopax zu behandeln, ist somit unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig anzusehen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom 5. Februar 2013 bis zum heutigen Zeitpunkt eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers bestand bzw. besteht. Dieser Gefahr konnte nicht anders als mit der Anordnung einer Behandlung mit dem Medikament Psychopax gegen den Willen des Beschwerdeführers begegnet werden.