ZGB ebenfalls erfüllt ist. 4.4. 4.4.1. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinreichend beachtet wurde. Die Massnahme darf gemäss Gesetzestext nur angeordnet werden, "wenn keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist" (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Weniger einschneidende Massnahmen sind insbesondere solche, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagenen (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: a.a.O., Art. 434/435 N 22). 4.4.2.