quel nicht genügte, um das manische Zustandsbild zu verbessern. Die Situation hat sich im Übrigen seither nicht verändert, gab er doch anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, er wolle ohne jegliche Medikamente auskommen und dies obschon er aktuell nebst 900 mg Seroquel mit 19 mg eine hohe Dosis Valium einnimmt, was massgeblich dazu beigetragen hat, dass er sich an der Verhandlung gut kontrollieren konnte. 4.3.5. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit mit dem zusätzlichen Medikament Psychopax urteilsunfähig war und folglich die Voraussetzung von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ebenfalls erfüllt ist.