Der Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich krankheitseinsichtig und kann sich auch entsprechend äussern, jedoch kann er aufgrund seines aktuellen Schwächezustands infolge seiner akuten psychischen Erkrankung die Situation nicht vernunftgemäss einschätzen. Ihm fehlte in der konkreten Situation vom 5. Februar 2013 die Urteilsfähigkeit betreffend die Notwendigkeit eines zusätzlichen Medikaments zum Seroquel, da er aufgrund des psychischen Zustands nicht einsah, dass die Behandlung mit Sero- 72 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013