Überdies ist es medizinisch nicht erstellt, dass die verordneten Medikamente die Hautkrankheit verschlimmern. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer in die in der Botschaft beschriebene zweite Kategorie von Personen fällt: Der Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich krankheitseinsichtig und kann sich auch entsprechend äussern, jedoch kann er aufgrund seines aktuellen Schwächezustands infolge seiner akuten psychischen Erkrankung die Situation nicht vernunftgemäss einschätzen.