Erwachsenenschutzrecht führt hierzu Folgendes aus (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7069): "So ist es denkbar, dass den Patientinnen oder Patienten die kognitive Fähigkeit, z.B. wegen Demenz, schweren Intelligenzmangels oder Bewusstseinsstörungen, schlicht mangelt und sie so weder Zustimmung noch Ablehnung äussern.