4.3.3. Art. 434 ZGB bestimmt, dass die Urteilsunfähigkeit bezogen auf die eigene Behandlungsbedürftigkeit mit einer konkret in Aussicht gestellten Behandlung vorliegen muss. Fraglich ist, in welchen Situationen dies der Fall sein kann. Die Botschaft zum neuen 70 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013