4.2.6. Die Behandlung mit Psychopax war gemäss Anordnung vom 5. Februar 2013 bis zum 12. Februar 2013 vorgesehen und somit auf sieben Tage befristet. Dass die Aufrecherhaltung der Massnahme bis zum 12. Februar 2013 ebenfalls gesetzesmässig ist, manifestiert der Vorfall vom 9. Februar 2013 deutlich: Der Beschwerdeführer legte im hochmanischen Zustand in seinem Zimmer einen Brand und gefährdete damit sowohl seine eigene Gesundheit wie auch die körperliche Integrität Dritter in ernstlicher Weise. 4.3. 4.3.1. Sodann verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).