4.2.5. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich selber gesundheitliche Schäden zuzufügen, hat er doch schon zwei Suizidversuche hinter sich. Bei Nichteinnahme von zusätzlichen Medikamenten zur Stabilisierung der Stimmung des Beschwerdeführers war das Risiko einer Selbstgefährdung damit als hoch einzustufen, insbesondere da er sehr angetrieben war und Suizidgedanken äusserte. Im Zeitpunkt der Anordnung am 5. Februar 2013 war somit die Voraussetzung der Gefahr eines ernsthaften gesundheitlichen Schadens gemäss Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 erfüllt. 2013 Fürsorgerische Unterbringung 69