Es kann sich sowohl um Selbst- oder um Fremdgefährdung handeln (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7069). Ein ernstlicher Gesundheitsschaden im Sinne einer Selbstgefährdung liegt dann vor, wenn eine Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: a.a.O., Art. 434/435 N 19). 4.2.3. Der Beschwerdeführer trat am 21. Januar 2013 in die Klinik Königsfelden ein. Obschon er grundsätzlich krankheitseinsichtig war und sich seines manischen Zustands bewusst zeigte, bestand seit dem Eintritt ein ständiges Ringen um die Medikation.