4.2. 4.2.1. In Anlehnung an den Gesetzestext ist in materieller Hinsicht sodann zu prüfen, ob ohne Behandlung des Beschwerdeführers mit Psychopax ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (vgl. Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 4.2.2. Dem Wortlaut des Gesetzes nach muss eine ernstliche Gefährdungssituation vorliegen. Es kann sich sowohl um Selbst- oder um Fremdgefährdung handeln (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7069).