Ferner wurde die Anordnung dem Beschwerdeführer samt Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (vgl. Art. 434 Abs. 2 ZGB). 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Gesetzestext (Art. 434 Abs. 1 ZGB) muss es sich bei der angefochtenen medizinischen Behandlung um eine Massnahme handeln, die im Behandlungsplan vorgesehen war, die betroffene Person hierzu jedoch die Zustimmung nun verweigert. Es kann somit nur eine im Behandlungsplan vorgeschlagene Behandlung vom behandelnden Arzt angeordnet werden (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 434/435 N 16). 4.1.2.