Chargen, zur Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung zuständig (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011, Ziff. 9.3.2; Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Oktober 2011, Ziff. 3.3.4). Bei X. handelt es sich um einen in der Klinik Königsfelden angestellten Leitenden Oberarzt, welcher die Verantwortlichkeit der Akutstation Y. innehat, und somit um einen "Chefarzt der Abteilung" im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB, der befugt ist, eine solche Behandlung ohne Zustimmung anzuordnen. Ferner wurde die Anordnung dem Beschwerdeführer samt Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (vgl. Art.