Dies zeigt sich auch an der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers, welche von erfolgslosen Entzugsversuchen und wiederholten Rückfällen geprägt ist. Gestützt auf § 67k EG ZGB ist davon auszugehen, dass bei Austritt des Beschwerdeführers aus dem Rehahaus Effingerhort eine Nachbetreuung vorzusehen ist. Die Kompetenz betreffend Entlassungszuständigkeit und Regelung der Nachbetreuung darf im vorliegenden Fall nicht auseinanderfallen. 6.4.3. Es ist somit abschliessend festzustellen, dass das Familiengericht Z. für die Entlassung und Anordnung einer Nachbetreuung zuständig ist.