6.4. 6.4.1. Das Rehahaus Effingerhort ist eine Einrichtung ohne ärztliche Leitung. Nach dem Gesagten war es daher nicht zulässig, die Entlassungszuständigkeit an das Rehahaus zu übertragen. Folglich ist Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Z. von Amtes wegen aufzuheben. 6.4.2. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es notorisch ist, dass die Rückfallgefahr bei Personen, welche seit langer Zeit an einem Abhängigkeitssyndrom leiden, sehr hoch ist. Dies zeigt sich auch an der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers, welche von erfolgslosen Entzugsversuchen und wiederholten Rückfällen geprägt ist.