Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweist sich deshalb im Moment als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA anzuweisen ist, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 4.4. Es steht dem MIKA jederzeit frei, erneut die Wegweisung zu prüfen, sofern sich die Situation in Sri Lanka derart verändert, dass sich die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig und zumutbar erweist.