Aufgrund der unklaren Stellungnahme des BFM zur Rückkehrmöglichkeit ist aktuell nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, nach Sri Lanka zurückzukehren. Vielmehr deutet der Bericht des BFM gar darauf hin, dass die Rückkehr unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweist sich deshalb im Moment als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA anzuweisen ist, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.