ihr Augenmerk auf ihn richten würden und die "Wachsamkeit der Behörden" bezüglich des Beschwerdeführers erhöht sei. Abgesehen davon setzt sich der Bericht nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auseinander. Vielmehr werden am Schluss lediglich allgemein bekannte Ausführungen dazu gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Äusserung eines Betroffenen als neues Asylgesuch zu gelten hat und dass wohl ein neues Asylgesuch vorliege. Aufgrund der unklaren Stellungnahme des BFM zur Rückkehrmöglichkeit ist aktuell nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, nach Sri Lanka zurückzukehren.