Das BFM äussert sich auch nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten zur Personengruppe zu zählen ist, die aufgrund der Schwere ihrer Straftaten trotz grundsätzlicher Aussetzung der Ausschaffungen nach Sri Lanka trotzdem zwangsweise ausgeschafft werden. Vielmehr weist der unsorgfältig abgefasste Bericht (er nimmt Bezug auf eine Anfrage des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014, obschon die Anfrage des MIKA vom 19. September 2014 datiert) lediglich darauf hin, dass die Behörden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der langen Landesabwesenheit und des Alters des Beschwerdeführers