Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, nach Rücksprache mit dem BFM darzulegen, ob bzw. inwiefern dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurückzukehren bzw. wie stark eine allfällige Unzumutbarkeit zu gewichten ist und ob trotzdem noch von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist. 4.3. Dem Bericht des BFM vom 8. Dezember 2014 ist nicht zu entnehmen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka für den Beschwerdefüh- 140 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015